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Aktuelles aus der Nutztierhaltung, der Politik und der Geschäftsstelle

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Aktuelles aus der Nutztierhaltung, der Politik und der Geschäftsstelle

Seit Ende August 2024 weisen die Veterinärbehörden in zahlreichen Kantonen Fälle der Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 8 (BTV-8) und mit dem Serotyp 3 (BTV-3) nach.

Diese Krankheit wird durch Mücken übertragen. Wird die Seuche auf einem Betrieb festgestellt, stellt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt den Betrieb unter Sperre ersten Grades. Das Verbringen von Tieren in oder aus dem Betrieb ist dadurch verboten. Diese Massnahme wird ergriffen, um nicht durch das Verstellen von Tieren zu einer weiteren Ausbreitung der Seuche beizutragen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann basierend auf der Tierseuchenverordnung die Sperrmassnahmen lockern und das Verbringen von klinisch gesunden Tieren in andere Betriebe bewilligen. Für den Tierverkehr wird in solchen Fällen ein «rotes» Begleitdokument ausgestellt. Es zeigt, dass ein Tier zwar aus einem betroffenen und mit Massnahmen belegten Betrieb stammt, selber aber nicht erkrankt ist. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine vollständige Transparenz und Rückverfolgbarkeit über die Herkunft des Tieres.

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